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Definition des Schweizerischen Uhrwerks
Ein Uhrwerk ist als schweizerisch anzusehen, wenn:
es in der Schweiz zusammengesetzt wird;
es durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert wird und
die Bestandteile aus schweizerischer Fabrikation ohne Berücksichtigung der Kosten für das Zusammensetzen mindestens 50 Prozent des Wertes ausmachen.

Bei der Berechnung des Wertanteils der Bestandteile schweizerischer Fabrikation gelten folgende Regeln:

die Kosten des Zifferblattes und der Zeiger sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Bestandteile in der Schweiz auf das Werk gesetzt werden;
die Kosten des Zusammensetzens können mitberücksichtigt werden, wenn die durch eine enge industrielle Zusammenarbeit bedingte gleichwertige Qualität der ausländischen Bestandteile mit den schweizerischen Bestandteilen auf dem Wege eines staatsvertraglich vorgesehenen Bestätigungsverfahrens gewährleistet ist.

Voraussetzungen für die Benützung des Schweizer Namens:
Der Name «Schweiz», Bezeichnungen wie «schweizerisch», «Schweizer Produkt», «in der Schweiz hergestellt», «Schweizer Qualität» oder andere den Schweizer Namen enthaltende oder mit diesem verwechselbare Bezeichnungen dürfen nur für Schweizer Uhren und Uhrwerke benützt werden.
Wenn die Uhr nicht schweizerisch ist, dürfen die in Absatz1 genannten Bezeichnungen dennoch auf schweizerischen Werken angebracht werden, sofern sie für den Käufer nicht sichtbar sind.
Die Angabe «Schweizerisches Werk» darf auf Uhren angebracht werden, die ein schweizerisches Werk enthalten. Das Wort «Werk» muss ausgeschrieben werden und die gleiche Schriftart, Größe und Farbe wie die Bezeichnung «schweizerisch» aufweisen.
Die Bezeichnungen sind auch anwendbar, wenn in Übersetzung (insbesondere «Swiss», «Swiss Made», «Swiss Movement»), die Angabe der tatsächlichen Herkunft der Uhr, oder mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Facon» oder in anderen Wortverbindungen benützt werden.

Als Benützung gelten außer dem Anbringen dieser Bezeichnungen auf Uhren oder ihrer Verpackung auch:

der Verkauf, das Feilhalten oder das Inverkehrbringen der so bezeichneten Uhren;
das Anbringen auf Geschäftsschildern, auf Anzeigen, Prospekten, Rechnungen, Geschäftsbriefen oder Geschäftspapieren.
Anbringen der Herkunftsbezeichnung auf Uhrengehäusen
Als schweizerisch gilt ein Uhrengehäuse, an dem in der Schweiz mindestens ein wesentlicher Fabrikationsvorgang (nämlich das Ausstanzen, das Drehen oder das Polieren) ausgeführt worden ist, das in der Schweiz zusammengesetzt und kontrolliert worden ist und dessen Herstellungskosten (Materialkosten ausgenommen) zu mindestens 50 Prozent auf die in der Schweiz ausgeführten Arbeiten entfallen.
Die Bezeichnungen dürfen nur auf Uhrengehäusen angebracht werden.
Die Angabe «Schweizer Uhrengehäuse» oder ihre Übersetzung darf auf schweizerischen Uhrengehäusen angebracht werden, die nicht für Schweizer Uhren bestimmt sind. Werden solche Angaben auf der Außenseite des Gehäuses angebracht, so ist die Herkunft der Uhr oder des Uhrwerkes sichtbar auf der Uhr anzugeben.